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Wie kündige ich meine private Privathaftpflichtversicherung ?

Versicherungsverträge, die für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden, verlängern sich grundsätzlich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt werden. Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Zu beachten ist, daß nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist. Es gibt aber auch noch andere Kündigungsmöglichkeiten:


Kündigung von 10-Jahresverträgen:

Viele Versicherungsvertreter versuchen, ihre Kundschaft mit Versicherungsverträgen mit 10-jähriger Laufzeit zu binden. Sie können diese Verträge dennoch ab dem Ende des 5. Jahres mit einer Frist von 3 Monaten zu jeder Hauptfälligkeit kündigen (vergleichen Sie hierzu auch § 9 Abs. 3 Kündigung bei Ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen).


Kündigung im Schadensfall:

Wenn der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt hat, kann der Vertrag sowohl von Ihnen als auch seitens des Versicherers gekündigt werden. Dies gilt übrigens unabhängig von der Schadenhöhe (d. h. auch bei Schäden von nur z. Bsp. 10,- Euro kann der Vertrag gekündigt werden). Sie müssen mit einer Frist von einem Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer kündigen. Die Kündigung kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres (d. h. zur nächsten Hauptfälligkeit) ausgesprochen werden. Zum Ablauf zu kündigen ist sehr empfehlenswert, da Sie die bereits gezahlte Prämie nicht zurückerstattet bekommen. Schließen Sie Ihren neuen Privathaftpflichtvertrag entsprechend so ab, daß dieser beginnt, wenn das alte Vertragsjahr endet.


Bei Doppelversicherung von Lebenspartnern:

Für unverheiratete Lebenspartner, welche in einer häuslichen/ eheähnlichen Gemeinschaft leben, ist in der Regel nur eine Privathaftpflichtversicherung erforderlich. Der Lebenspartner muß dem Versicherer namentlich angezeigt und in den Vertrag eingeschlossen werden.

Sollten beide Partner bereits eine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen, so kann ein Vertrag aufgelöst werden. Beachten Sie bitte, daß nicht der teurere, sondern der kürzer bestehende Vertrag beendet werden kann. Der ältere Vertrag hat ein Fortbestandsrecht gegenüber dem neuen Vertrag.


1. Die ordentliche Kündigung zum Vertragsablauf:

Die Kündigung muß spätestens 3 Monate vor Ablauf beim Versicherer eingegangen sein (Ablaufdatum siehe Versicherungsschein bzw. Nachträge).


2. Die außerordentliche Kündigung bei der Prämienerhöhung:

Erhöht der Versicherer aufgrund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach dem 29. Juni 1994)

Sonderregelungen bei Prämienerhöhungen:

1. Für Abschlüsse, die vor dem 01.01.1991 getätigt wurden gilt:

Die Prämie muß sich um mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mehr als 20% erhöht haben.

2. Für Abschlüsse zwischen dem 01.01.1991 und dem 24.06.1994 gilt:

Die Prämie muß sich mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr bzw. um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie erhöht haben.


Auf Wunsch können wir Ihnen Musterkündigungen zukommen lassen.